Kinder- und Jugendschutz

Kinderschutzkonzept der TSG Heidelberg-Rohrbach e.V.

Einleitung

Ein Bestandteil unseres Vereins-Leitbildes ist die Förderung der Kinder- & Jugendarbeit durch Maßnahmen, die die Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zum Ziel haben. Kinder und Jugendliche machen einen hohen Anteil unserer Mitglieder aus und wir sind uns der Verantwortung ihnen gegenüber bewusst. Wir möchten ihnen einen sicheren und unbeschwerten Raum zum Nachgehen ihres Sports bieten und deshalb ist uns der Schutz der Kinder ein wichtiges Anliegen, weswegen wir über verschiedene präventive Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos von grenzverletzenden Übergriffen verfügen.
Wir gehen das Thema Kinderschutz proaktiv an, da wir nicht aus der Sorge heraus, dass man dadurch Ängste schüren könnte, das Thema vermeiden, sondern potentiellen Tätern keinen Platz in unserem Verein bieten wollen.

 

Maßnahmen

Folgende Maßnhamen sind Bestandteil unseres Kinderschutzkonzeptes im Verein.

Ohne Menschen, die sich für den Verein engagieren, wäre es schwierig, eine funktionierende Kinder- & Jugendarbeit zu leisten. Der Ehrenkodex gibt die Leitlinien mit Verhaltensregeln für genau diese Menschen – Trainer/Betreuer o.ä. – für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen bei uns im Verein vor und trägt somit einen Teil zum Schutz vor sexualisierter Gewalt bei. Zusätzlich soll er die Menschen bei ihrer anspruchsvollen Aufgabe in der Kinder- & Jugendarbeit unterstützen und schützen. Der Ehrenkodex wird jedem Helfer / Betreuer / Übungsleiter von der Abteilungs- bzw. Bereichsleitung vor Beginn der Tätigkeit übergeben und ist zudem auch auf der Homepage zum Download hinterlegt.

Bei Beginn einer Tätigkeit im Umgang mit Minderjährigen verlangt der Verein von Allen die Unterzeichnung einer Selbstverpflichtungserklärung. Diese beinhaltet, dass die Tätigen im Sinne des Ehrenkodexes handeln und diesen einhalten. Zusätzlich wird mit der Unterzeichnung versichert, dass keine der in §72a SGB VIII benannten Straftaten (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) begangen, ein Urteil ausgesprochen wurde oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Zu guter letzt wird durch die Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnet, dass das erweiterte Führungszeugnis, welches für eine Tätigkeit mit Minderjährigen bei der TSG Rohrbach nötig ist, bei der zuständigen Meldebehörde beantragt wurde und dem Verein, nach Erhalt dessen, Einsicht gewährt wird.

Zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit müssen alle im Verein Tätigen, die haupt- oder ehrenamtlich mit der Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger betraut sind, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses Darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate alt sein. Alle 2 Jahre muss erneut ein aktuelles Führungszeugnis bei der entsprechenden Stelle des Vereins vorgelegt werden.
Das Führungszeugnis ist auf Einträge des § 72a SGB VIII zu überprüfen, welche Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung enthalten. § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII erfasst folgende Straftatbestände des StGB:

§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlichen Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kinder
§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 177 Sexuelle Nötigung: Vergewaltigung
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180a Ausbeutung von Prostituierten
§ 181a Zuhälterei
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
§ 183a Erregung öffentlicher Ärgernisses
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
§ 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien oder Teledienste
§ 184e Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184f Jugendgefährdende Prostitution
§ 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
§ 232 Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung
§ 233 Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233a Förderung des Menschenhandels
§ 234 Menschenraub
§ 235 Entziehung Minderjähriger
§ 236 Kinderhandel

Bei Vorliegen eines Eintrags wegen einem der oben genannten Paragraphen kann keine Beschäftigung im Verein erfolgen. Auch die Nichtvorlage des erweiterten Führungszeugnisses, trotz Aufforderung, stellt einen Vertrauensbruch in der Zusammenarbeit dar und gilt als Ausschlusskriterium für eine Tätigkeit bei uns im Verein.
Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtlich im Verein tätige Personen gebührenfrei. Eine Bescheinigung, dass die Vorraussetzungen des §30a Abs. 1 BZRG zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses mit der Tätigkeit im Verein vorliegen, wird vom Verein ausgehändigt. Der Bearbeitungszeitraum für ein Führungszeugnis beträgt i.d.R. in etwa 2-3 Wochen.

Für das Auftreten eines konkreten Verdachts oder Vorfalls wurde ein Handlungs- und Interventionsplan entwickelt, der einzelne schematisierte Handlungsschritte vorgibt, welche für alle Beteiligten größtmögliche Sicherheit und Diskretion bieten sollen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit. Der Plan ist im Hilfsblatt für Helfer / Betreuer / Übungsleiter hinterlegt, welches auf der Homepage zum Download bereit steht.

Wir legen wert darauf, dass unsere im Verein in der Kinder- & Jugendarbeit Tätigen bestmöglich unterstützt werden und befürworten daher regelmäßige Fortbildungen und Schulungen zum Thema Kinderschutz und Prävention sexualisierter Gewalt. Diese sollten i.d.R. alle zwei Jahre besucht werden. Der Verein gibt hier gerne Tipps für mögliche Angebote und Termine.

Für Abteilungs- und Bereichsleitungen wurde ein Informationsblatt erstellt, welches als Hilfestellung und Übersicht in der Kommunikation mit (neuen) Helfern / Betreuern / Übungsleitern dienen soll.

Für (neue) Helfer / Betreuer / Übungsleiter wurde ein Informationsblatt mit wichtigen Verhaltensleitlinien (Ehrenkodex), dem Handlungs- / Interventionsplan, sowie wichtigen Ansprechpartnern erstellt. Dieses sollte jeder Helfer / Betreuer / Übungsleiter zu Beginn seiner Tätigkeit von seiner Abteilungs- bzw. Bereichsleitung erhalten, alternativ ist dieses auch auf der Homepage zum Download hinterlegt.