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Eine Person kann immer nur 1 Stimmrecht haben, das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Abteilungsvertreter sind zur Abstimmung auf der MVV nur zugelassen, wenn Sie ihre Identität nachgewiesen haben.
Über Anträge kann gem. § 12 der Satzung nur abgestimmt werden, wenn sie bis spätestens 5. April 2024 schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Über Anträge, für die das oben Gesagte nicht zutrifft, kann nur abgestimmt werden, wenn sie vorher mit einer 2/3-Mehrheit als Dringlichkeitsanträge zugelassen worden sind. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden.